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über örtliche Bauvorschriften zum Schutze der Altstadt von Gengenbach (Altstadtschutzverordnung)
Geltungsbereich
Die Bewahrung des Stadtbildes der Altstadt von Gengenbach ist ein städtebauliches, kulturelles und gesellschaftliches Anliegen von hohem Rang im Interesse der Allgemeinheit. Das in Jahr- hunderten gewachsene Altstadtgefüge verlangt bei seiner zeitgemäßen Fortentwicklung Rücksicht auf den historischen Baubestand, auf heimische Gestaltungsmerkmale und über- kommene Gestaltungsregeln, die das eigenständige Wesen und die Atmosphäre dieser Stadt geprägt haben und auch künftig prägen sollen. Dabei sollen zeitgemäße Erfordernisse in not- wendigem Umfang angemessen berücksichtigt werden.
Neben dem vorrangigen Schutz des Stadtbildes sollen auch ökologische Gesichtspunkte in die Gestaltungsfestsetzungen einfließen. Dabei können passive Wärmeschutzmaßnahmen, die nach wie vor Priorität haben, in angemessenem und vertretbarem Umfang durch An- lagen zur Nutzung der Sonnenenergie ergänzt werden.
Aufgrund des § 74 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 08.08.1995 (Ges.Bl. S. 617) i.V. mit § 4 der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg i.d.F. vom 08. November 1993 (Ges.Bl. S. 657) und in der Absicht, den durch Eintragung in das amtliche Denkmalbuch vom 10. Oktober 1956 besonders geschützten Altstadtbereich der Stadt Gengenbach (heute geschützte Gesamtanlage gem. § 19 des baden-württembergischen Denkmalschutzgesetzes i.d.F. vom 23. Juli 1993) zu pflegen, hat der Gemeinderat am 07.Oktober 1998 folgende Gestaltungssatzung zum Schutze der Altstadt von Gengenbach, die von besonderer geschichtlicher, künstlerischer und städtebaulicher Bedeutung ist, beschlossen:
§ 1 Abgrenzung des Geltungsbereiches
Diese Satzung gilt gemäß § 74 Abs. 1 Landesbauordnung für bauliche Anlagen, Werbeanlagen und Automaten in den Bereichen der Altstadt von Gengenbach, die in dem als Anlage 1 beige- fügten Übersichtsplan und Straßenverzeichnis als schützenswert und besonders schützenswert aufgeführt sind. Die in Anlage 2 zu dieser Satzung aufgeführten verfahrensfreien Vorhaben des § 50 Abs. 1 LBO i.d.F. vom 08.08.1995 sind gemäß § 74 Abs. 1 Zif. 7 LBO kenntnis- gabepflichtig. Dies gilt auch für die verfahrensfreien Vorhaben nach § 50 Abs. 2 Zif. 1 und 2 LBO § 50 Abs. 3 Zif. 2, 3 und 4 LBO und § 50 Abs. 4 LBO.
§ 2 Allgemeine Anforderungen
Im Geltungsbereich dieser Satzung sind alle baulichen Anlagen, Werbeanlagen und Automaten so zu behandeln, dass neben der Erhaltung wertvoller historischer Einzelgebäude die kulturell bedeutsame Gesamtheit der die historische Kernstadt prägenden Merkmale gesichert wird. Ein solcher städtebaulicher Zusammenhang ist unbedingt zu gewährleisten durch 1. die Erhaltung oder Wiederherstellung der aus den historischen Grundstücksgrößen über- kommenden Formate durch entsprechende Aufgliederung in Baukörper, die diesen Grund- stücksmaßstab erkennen lassen, 2. die Erhaltung der durch Knicke, Vor- und Rücksprünge der einzelnen Hausfronten jeweils nach den gegebenen verschiedenen Grundstücksbreiten bewirkten Lebendigkeit und Unter- gliederung der einzelnen Straßen- und Platzräume, 3. die Erhaltung des grundsätzlichen Baucharakters der Gebäude, bei denen die geschlossenen Wandflächen gegenüber den Fensterflächen überwiegen, 4. die Erhaltung der Geschlossenheit, Maßstäblichkeit und Einheitlichkeit der Dachlandschaft.
§ 3 Bauteile von kulturhistorischem Wert
(1) Bauteile von kulturhistorischem und künstlerischem Wert wie für das charakteristische Gepräge des Stadtbildes eigentümliche oder handwerklich wertvolle alte Türen und Tore, Türdrücker, Glockenzüge, Beschläge, Gitter, Skulpturen, Schilder, Lampen, historische Zeichen und Inschriften, Ausleger und dgl. sollen an Ort und Stelle erhalten und instandge- halten werden.
(2) Ist die Erhaltung an Ort und Stelle im Einzelfall nicht möglich, so ist die Sicherstellung dieser Details zur Wiederverwendung zu gewährleisten.
(3) Die Freilegung von Bauteilen (z.B. Fachwerk, Tür- und Fensterumrahmungen u.a.) ist im Einvernehmen mit den Denkmalschutzbehörden durchzuführen.
§ 4 Erhaltung der Dachlandschaft
(1) Die Dachlandschaft ist in der gegebenen Einheitlichkeit und Geschlossenheit vom Material und von den Neigungswinkeln her zu erhalten.
(2) Alle Hauptgebäude sind grundsätzlich mit Satteldächern oder Walmdächern mit beidseits gleicher Neigung von mehr als 45° zu errichten.
(3) Die Traufhöhen benachbarter Gebäude sollen voneinander abweichen. Dazu können bei gleicher Geschosszahl Kniestöcke zugelassen oder vorgeschrieben werden.
(4 a) Auf Dächern dürfen Gaupen und sonstige Dachaufbauten durch ihre Größe, Anzahl oder Form die Dachlandschaft nicht beeinträchtigen. Dachgaupen sind nur zulässig, wenn die Hauptdachneigung mehr als 40 ° beträgt. Es sind Einzelgaupen mit höchstens 2,40 m Breite und maximal 2 Fenstern als Schlepp- oder Giebelgaupen zulässig. Eine 2. Gaupenreihe ist unzulässig. Dacheinschnitte sind nicht zulässig. Dachfenster sind nur dort zulässig, wo sie von der öffentlichen Verkehrsfläche (d.h. von den Straßen, Wegen und Plätzen im Geltungsbereich dieser Satzung aus ohne Türme, "Bergle" und "Nollen") nicht einsehbar sind, wobei die Größe der Dachfenster eine maximale Größe von ca. 0,75 x 1,20 m nicht überschreiten darf. Dort wo auf einer nicht einsehbaren Dachfläche mehrere Dachflächenfenster erforderlich sind, ist ein Abstand untereinander von mindestens 0,75 m einzuhalten.
(4 b) Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung sind nur zulässig, wenn sie nicht von der öffentlichen Verkehrsfläche aus einsehbar sind. Dies gilt auch für Dachgaupen, die nach § 4 Abs. 4 a zulässig sind. Die Anlagen dürfen grundsätzlich eine maximale Fläche von 10 % der jeweiligen Dachfläche nicht überschreiten und müssen eine Ebene mit den Dach- ziegeln bilden. Glänzende Einfassungen für die Anlagen sind nicht zulässig.
(4 c) Die Summe der Anlagen zur photovoltaischen und thermischen Solarnutzung sowie die Summe der Dachflächenfenster darf zusammen auf einer Dachflächenseite maximal 20 % der Dacheindeckung betragen.
(5) Dacheindeckungen sind mit nicht engobierten, naturroten Biberschwanztonziegeln auszu- führen. Ausnahmsweise können Erker und kleinere Dachaufbauten Eindeckungen mit Kupfer- oder anderen Blechen mit Stehfalz erhalten. Blechabdeckungen mit Aus- nahme von Kupfer sind in der Regel in einem Farbton, der dem des Ziegeldaches an- gepasst ist, anzustreichen. Vorspringende Ortgänge sind nach Möglichkeit mit Zahnleisten auszubilden.
(6) Ortgang- und Traufgesimse sind in massiver Ausführung oder in Kastenform herzustellen. Dachkehlen sind mit den vorgeschriebenen Biberschwanzziegeln auszudecken oder mit diesen so dicht zu schließen, dass Blechverkleidungen nicht mehr als unvermeidbar sicht- bar sind.
(7) Kamine sind zu verputzen oder mit Kupferblech zu verkleiden. Technisch notwendige Lüftungsrohre sind auf ein Minimum zu beschränken, zusammenzufassen und dunkel zu streichen.
(8) Antennen sind so anzubringen, dass sie das Stadtbild nicht stören. Je Gebäude ist nur eine Antenne (Sammelantenne) zulässig. Parabolantennnen dürfen nur dort angebracht werden, wo sie von der öffentlichen Verkehrsfläche aus nicht einsehbar sind. Sie sind farblich dem Anbringungsort anzugleichen.
§ 5 Anforderungen an Einzelgebäude bei Neubauten, Umbauten und Renovierungen
(1) Die Mauerfläche jeder Außenwand muss gegenüber den Öffnungsflächen überwiegen. Im Regelfall ist als Fassadengrundform die ortsübliche Lochfassade mit hochrechteckigen Einzelfenstern beizubehalten. Fenster und Eingangsöffnungen sollen in Größe, Maßver- hältnissen und Gestaltung dem Gebäude und der unmittelbaren Umgebungsbebauung angepasst sein. Dies gilt auch für Fenstervergitterungen und Fensterläden. Vorrichtungen zur Sicherung von Fenstern und Eingangsöffnungen sollen dem historischen Charakter des Gebäudes angepasst sein.
(2) Fenster -ausgenommen Schaufenster- und Eingangsöffnungen müssen ein stehendes Format aufweisen. Durchgehende Fensterbänder, insbesondere Schaufensterbänder und sonstige durchgehende Fassadenöffnungen sind unzulässig. Sie sind durch Pfeiler zu unterbrechen, die, wenn das Gebäude nicht aus Ziegelmauerwerk besteht, gleichwohl so breit ausgebildet werden müssen, dass sie die Standsicherheit eines aus Ziegelmauerwerk bestehenden Gebäudes gewährleisten würden. Öffnungen, die die Gebäudeecke unterbrechen, sind unzulässig; dies gilt nicht für Eingangsöffnungen hinter Eckpfeilern.
(3) Schaufenster sind nur im Erdgeschoss, nicht in den Obergeschossen zulässig. Sie müssen Brüstungen oder Sockel erhalten, die mindestens 0,50 m hoch sind, gemessen von der Oberkante der anschließenden Fußgängerverkehrsfläche.
(4) Tore sind in Holzbauweise oder in Schmiedeeisen herzustellen oder mit Holz zu verkleiden.
(5) In der Erdgeschosszone sind Türen und Schaufensterrahmen generell aus Holz oder nicht glänzenden Materialien herzustellen. Türen und Fenster aus Kunststoff sind nicht zulässig.
(6) Die Fensteröffnungen mit hölzernen Bekleidungen sind zu erhalten. Normalfenster in den Erd- und Obergeschossen sind aus Holz zu fertigen und in angemessener Weise vertikal zu unterteilen, d.h. in der Regel zweiflügelig auszubilden. Die Fensterflügel sind durch konstruk- tive Sprossen zu gliedern. Aufgeklebte Sprossen sind nicht zulässig. Ungeteilte Glasflächen über 0,6 m² sind nicht zulässig.
(7) Fensterläden sind zu erhalten oder wiederherzustellen. Neubauten sollten mit Fensterläden ver- sehen werden, Rolläden sind grundsätzlich nicht zulässig. Ebenso dürfen Jalousetten außerhalb der Außenfenster nicht angebracht werden, wenn diese vom öffentlichen Verkehrsraum ein- zusehen sind.
(8) Markisen aus glänzenden, grellen, lackierten oder sonst störend wirkenden Farben oder Materialien sind nicht zulässig. Markisen sind nur im Schaufensterbereich zulässig. Einzel- markisen sind auch in Korb- oder Tonnenform zulässig. Es dürfen nur bewegliche Markisen zum Zwecke des Sonnenschutzes angebracht werden. Markisen oder ihre Seiten- teile dürfen nicht als Werbeträger verwendet werden, ausgenommen ist der Volant. Durchgehende Markisen sind nur im Bereich von Schaufenstern zulässig. Ansonsten müssen sich Markisen auf Einzelfenster beschränken.
(9) Kragdächer und frei auskragende Balkone sind nicht zulässig.
(10) Außentreppen sind in Naturstein auszuführen, wobei in der Regel Sandstein zu verwenden ist.
§ 6 Außenwände
(1) Für die Außenhaut von Gebäuden ist Putz zu verwenden. Es ist möglichst eine feinkörnige Struktur anzustreben. Außen unzulässig sind z.B. grobgemusterte und modische Putztechniken, Verkleidungen aus Glas, Keramik, Spaltklinker, geschliffenen Werksteinen oder Kunststeinen, Schiefer- oder Faserzementplatten, Kunststoff- und Metalltafeln oder -platten.
(2) Glasbausteine sind nur insoweit zulässig, als sie nicht vom öffentlichen Verkehrsraum aus eingesehen werden können.
§ 7 Farbgestaltung der Gebäude
(1) Bei Farbgebungen an Neubauten, bei Renovierungen und bei Pflege vorhandener Gebäude ist besonders Rücksicht auf die Gesamtwirkung des Straßen- und Platzraumes, dominierende Gebäude und unmittelbare Nachbarhäuser sowie auf die einzelnen Architekturteile zu nehmen. Die historische Farbgebung ist zu erhalten oder wiederherzustellen.
(2) Die Baukörper müssen farblich voneinander abgesetzt werden.
(3) Unzulässig sind grelle Farben sowie Materialien, die eine glänzende Oberfläche ergeben. Teilanstriche, die nicht auf die Farbgebung der übrigen Fassadenteile harmonisch abgestimmt sind, sind unzulässig. Dem Stadtbauamt sind Farbvorschläge (Farbpläne) vorzulegen. Hinweis: Einzelheiten sind im Hinblick auf die geschützte Gesamtanlage nach § 19 DSCHG auch mit den Denkmalschutzbehörden abzusprechen.
§ 8 Einfriedigungen
(1) In dem besonders schützenswerten Bereich sind Einfriedigungen zum öffentlichen Verkehrsraum hin als Mauern, in Schmiedeeisen oder gehobelten Holzlatten -jedoch nicht als Jägerzaun- auszuführen.
(2) Abgrenzungen von Gartenwirtschaften, auch auf den öffentlichen Gehwegflächen, sind nur als senkrechte Holzlattenzäune oder in Schmiedeeisen auszuführen.
(3) Für Einfriedigungen gelten § 4 Abs. 5 sowie die §§ 6 und 7 entsprechend.
§ 9 Müllbehälter
Die offene Unterbringung von Müllbehältern und Müllsäcken ist unzulässig, soweit sie vom öffent- lichen Straßenraum aus einsehbar ist.
§ 10 Pflanztröge
Pflanztröge sind grundsätzlich aus Holz, Ton oder Naturstein herzustellen.
§ 11 Werbeanlagen
(1) Unzulässig sind 1. Werbeanlagen auf, an oder in a) Einfriedigungen, Vorgärten, Bäumen, b) Leitungsmasten, Schornsteinen, c) Türen, Toren, Fensterläden; ausgenommen sind Beschriftungen und Zeichen an Geschäftseingängen, die lediglich auf den Betrieb und den Betriebsinhaber hinweisen, d) Böschungen, Stützmauern, Brücken, Straßenunter- und überführungen, e) Balkonen, Brüstungen, Erkern, Schwibbögen, f) Brandmauern, Giebeln, Dächern, g) Fenstern, die nicht Schaufenster sind.
2. Werbeanlagen, die Blink- oder Wechsellicht aufweisen, sich bewegende Werbeanlagen sowie Lichtwerbung in Form von Lauf- Wechsel- und Blinklicht. 3. Licht- und Leuchtreklamen mit Ausnahme gewöhnlicher Schaufensterbeleuchtung mit weißem Licht. Unzulässig sind kastenförmige Werbeanlagen und kastenförmige Steckschilder; ebenso Schriftkästen (parallel zum Gebäude), insbesondere die serien- mäßigen Schriftkästen der Brauereien. 4. Laserwerbungen, die auf die Straße projiziert werden.
(2) Werbeanlagen in Form von Tafeln sind nur bis zu einer Höhe von 40 cm und einer Länge von max. 1/3 der dazugehörigen Fassadenbreite zulässig.
(3) Anschlagtafeln, die parallel zur Gebäudefront angebracht werden, dürfen eine Fläche von 1 m² nicht überschreiten.
(4) Schaukästen und Automaten sind an Straßenfassaden unzulässig.
(5) Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung zulässig. Werbeanlagen mit Werbung für Hersteller oder Zulieferer sollen, wenn sie außerhalb der Betriebsstätte dieser Her- steller oder Zulieferer an Gebäudefassaden angebracht werden, in ihrer räumlichen Zu- ordnung und in ihrer Gestaltung eine Einheit mit einer auf den Betrieb oder Betriebsinhaber hinweisenden Werbeanlage bilden.
(6) Werbeanlagen, die senkrecht zur Außenwand baulicher Anlagen angebracht werden, dürfen je Seite eine Ansichtsfläche von 0,70 m² und eine Gesamtausladung von 1,10 m nicht überschreiten. Ausgenommen von dieser Begrenzung sind handwerklich und künstlerisch gestaltete schmiedeeiserne Ausleger.
(7) Werbeanlagen dürfen nur unterhalb der Unterkante von Fenstern des 1. Obergeschosses, höchstens jedoch bis zu einer Höhe von 5,00 m über Gelände angebracht werden. Unzulässig sind Werbeanlagen in, an oder hinter Fenstern oberhalb der Erdgeschosszone.
(8) Werbung in Form von hinterleuchteten Einzelbuchstaben ist zulässig.
(9) Werbung mit Schriftzügen und Zeichen darf nicht höher als 0,35 m sein und nur indirekt mit weißem Licht beleuchtet werden.
(10) Außenbeleuchtung ist im Erdgeschossbereich nur im Eingangsbereich zulässig.
(11) Fenster und Schaufensterflächen in der Erdgeschosszone dürfen mit Werbeträgern auf Dauer nur mit maximal 20 % beklebt oder angestrichen werden.
(12) Werbeanlagen auf Dächern sind nicht zulässig.
(13) Spruchbänder und Werbefahnen sind nicht zulässig, mit Ausnahme von kurzfristigen Sonderveranstaltungen.
(14) Werbeanlagen ohne unmittelbare Verbindung zur Gebäudefassade sind nicht zulässig.
(15) Mehrere Werbeanlagen an einem Gebäude sind in Größe und Form aufeinander abzustimmen.
(16) Diese Vorschriften gelten uneingeschränkt auch für serienmäßig hergestellte Firmenwerbung.
(17) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 15 gelten nicht für Einrichtungen, die zum Zwecke der Wahlwerbung durch politische Parteien und Wählergruppen bereitgestellt werden sowie für Säulen, Tafeln und Flächen, die auch für sämtliche Bekanntmachungen bestimmt sind, ferner für Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen an der Stätte der Leistung, insbesondere für Aus- und Schlussverkäufe, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung.
(18) Unberührt bleiben die Vorschriften, nach denen Sondernutzungen an öffentlichen Straßen einer Erlaubnis bedürfen, sowie Vorschriften, die die Anbringung von Werbeanlagen aus Gründen der Sicherheit auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen regeln.
§ 12 Schützenswerter Bereich
Die Vorschriften der §§ 3 bis 10 dieser Satzung sind für den in der beiliegenden Anlage als "schützenswert" bezeichneten Bereich nur als Empfehlung anzusehen.
§ 13 Besondere Anforderungen an Bauvorlagen
Die Baurechtsbehörde kann gem. § 2 Abs. 3 Nr. 1 LBOVVO bei Neubauten, Wiederaufbauten, Renovationen, Instandsetzungs- und Unterhaltungsarbeiten besondere Nachweise und Planunter- lagen verlangen wie z.B. a) Darstellung der Nachbargebäude, b) Farbskizzen, c) Darstellung von Details, d) Bilder und Modelle
§ 14 Befreiungen
Für Befreiungen von Vorschriften dieser Satzung gelten die Bestimmungen des § 56 Abs. 5 LBO.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser Satzung können nach § 75 Abs. 3 LBO mit einer Geldbuße bis zu 100.000,-- DM geahndet werden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit der ortsüblichen Bekanntmachung nach § 12 BauGB in Kraft.
Gleichzeitig tritt die am 04. Oktober 1978 vom Gemeinderat beschlossene Altstadt- schutzverordnung außer Kraft.
Gengenbach, den 07. Oktober 1998
Anlage 1 zur Satzung über örtliche Bauvorschriften zum Schutze der Altstadt von Gengenbach (Altstadtschutzverordnung) vom 07.10.1998
A) der als "besonders schützenswert" bezeichnete Stadtteil umfasst:
Grünstraße 1-5 Friedrichstraße 1-49 und 2-6 Hauptstraße 1-41 Höllengasse 1-23 Engelgasse 1-31 + 33 Feuergasse 1-13, 15 Victor-Kretz-Straße 1-38 Gänsbühl 1-9 Klosterstraße 1-34 Schwedenstraße 1, 1a, 2, 3, 4, 6 ,7, 8 ,10 An der Schneckenmatt 2, 4, 6, 8, 10 Oberdorfstraße 1-35 und 2- 22 Grabenstraße 1-44 Leutkirchstraße 1, 2-30 Nollenstraße 2-6 und 1-3 Hinterdorfstraße 2-16 Gartenstraße 1-16 Otto-Ernst-Sutter-Weg 41 Mercyscher Hof 1-6 Benedikt-von-Nursia-Straße 1,2
B) der als "schützenswert" bezeichnete Stadtteil umfasst:
Brückenhäuserstraße 1-25 außer 13 (Bauhof) Blumenfeldstraße 1-2 Otto-Ernst-Sutter-Weg 1-11, 2-16, 24, 24 a, 25-39 Schwedenstraße 5 Grünstraße 7-53 außer 43 a (Schwimmbad) Oberdorfstraße 24-52 und 37-99 a Leutkirchstraße 3-31 und 32-38 Nollenstraße 5-15 und 8-16 Bahnhofstraße 2, 4, 6, 10 Hinterdorfstraße 1-5 Bürgermeister-Herb-Straße 2 Friedenstraße 2
Anlage 2: Kann im Bauamt eingesehen werden.
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