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Benutzungsordnung
Die Arbeit in unseren Tageseinrichtungen für Kinder richtet sich nach der nachfolgenden Ordnung, die Sie mit Abschluss des Aufnahmevertrages (Anhang 5) anerkennen und den geltenden gesetzlichen Bestimmungen und Richtlinien in ihrer jeweils gültigen Fassung.


Benutzungsordnung der Tageseinrichtung für Kinder

(vom 10. Juni 1998, zuletzt geändert am 15. Mai 2002)
Stand des § 6 (Elternbeiträge) 01.01.2006


Für die Arbeit in der Einrichtung sind die gesetzlichen Bestimmungen und die folgende Ordnung der Tageseinrichtungen für Kinder (Kindergärten) maßgebend:

 § 1
Aufgabe der Einrichtung


Die Einrichtung hat die Aufgabe, die Erziehung der Kinder in der Familie zu ergänzen und zu unterstützen. Durch Bildungs- und Erziehungsangebote fördert sie die körperliche, geistige und seelische Entwicklung des Kindes.

Zur Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrages in der Einrichtung orientieren sich die Mitarbeiter/innen an den durch Aus- und Fortbildung vermittelten wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kleinkindpsychologie und -pädagogik sowie an ihren Erfahrungen aus der praktischen Arbeit in der Tageseinrichtung.

Die Kinder lernen dort frühzeitig den gruppenbezogenen Umgang miteinander und werden zu partnerschaftlichem Verhalten angeleitet.

Die Erziehung in der Einrichtung nimmt auf die durch die Herkunft der Kinder bedingten unterschiedlichen sozialen, weltanschaulichen und religiösen Gegebenheiten Rücksicht.

Die Einrichtung wird privatrechtlich betrieben. Für die Benutzung wird ein privatrecht-liches Entgelt erhoben (§ 6).

 § 2
Aufnahme


1. In die Einrichtung werden Kinder im Alter von drei Jahren bis zum Schuleintritt oder in Krippen, Horten und in altersgemischten Einrichtungen auch jüngere und ältere Kinder aufgenommen. Kinder, die vom Besuch der Grundschule zurückgestellt sind, sollen, soweit möglich, eine Grundschulförderklasse besuchen.

In altersgemischten Gruppen werden auch jüngere und ältere Kinder aufgenommen. Zur Orientierung dient das Leitbild, dass in der altersgemischten Gruppe zwei Drittel der Kinder im Kindergartenalter sind.

2. Kinder mit und ohne Behinderungen werden, soweit möglich, in gemeinsamen Gruppen erzogen. Dabei wird berücksichtigt, dass sowohl den Bedürfnissen der behinderten als auch der nicht behinderten Kinder Rechnung getragen wird.

3. Über die Aufnahme der Kinder entscheidet im Rahmen der vom Träger erlassenen Aufnahmebestimmungen die Leitung der Einrichtung.

4. Jedes Kind wird vor der Aufnahme in die Einrichtung ärztlich untersucht. Hierfür muss die Bescheinigung nach Formular 6 vorgelegt werden. Dies gilt nicht für Kinder im Schulalter.

Es wird empfohlen, von der nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch vorgesehenen kostenlosen Vorsorgeuntersuchung für Kinder von Versicherten Gebrauch zu machen. Maßgeblich für die Aufnahme ist je nach Lebensalter des Kindes zum Zeitpunkt der Aufnahme die letzte ärztliche Untersuchung (U1 bis U9).

5. Die Aufnahme des Kindes erfolgt nach Unterzeichnung des Anmeldebogens Formular 1, des Aufnahmevertrages (Formular 2,  Formular 3) sowie der Vorlage der Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung (Formular 6).

6. Es wird empfohlen, vor der Aufnahme des Kindes in die Einrichtung die Schutzimpfungen gegen Diphterie, Wundstarrkrampf und Kinderlähmung vornehmen zu lassen.

§ 3
Abmeldung / Kündigung


1. Die Abmeldung kann nur auf das Ende eines Monats erfolgen. Sie ist mindestens vier Wochen vorher schriftlich der Leitung der Einrichtung zu übergeben (Formular 11).

2. Für Kinder, die in die Schule aufgenommen werden und bis zum Ende des Kindergartenjahres die Einrichtung besuchen, erübrigt sich eine schriftliche Abmeldung.

Abweichend von Satz 1 kann das Betreuungsverhältnis eines Kindes, das zum Ende des laufenden Kindergartenjahres in die Schule überwechselt, unter Einhaltung der Kündigungsfrist nur bis spätestens zum Ende des Monats April gekündigt werden. Ist eine Wiederbesetzung des freigewordenen Platzes sofort möglich, kann die Kündigung auch später angenommen werden.


3. Der Träger der Einrichtung kann den Aufnahmevertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende schriftlich kündigen,

- wenn das Kind die Einrichtung länger als vier Wochen unentschuldigt nicht mehr
besucht hat,

- wenn die Eltern die in dieser Ordnung aufgeführten Pflichten wiederholt nicht
beachteten,

- wenn der zu entrichtende Elternbeitrag für zwei aufeinanderfolgende Monate nicht
bezahlt wurde.

§ 4
Besuch der Einrichtung / Öffnungszeiten


1. Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Ein-richtung.

2. Im Interesse des Kindes und der Gruppe soll die Einrichtung regelmäßig besucht wer-den.

3. Fehlt ein Kind voraussichtlich länger als drei Tage, ist die Gruppen- oder Ein-richtungsleiterin zu benachrichtigen.

4. Die Einrichtung ist regelmäßig von Montag bis Freitag, mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage und der Ferien der Einrichtung geöffnet. Die regelmäßigen täglichen Öffnungszeiten werden durch Aushang in der Einrichtung bekannt gegeben.

5. Es wird gebeten, die Kinder möglichst bis spätestens eine Stunde nach Öffnung der Einrichtung, jedoch keinesfalls vor der Öffnung zu bringen und pünktlich mit Ende der Öffnungszeiten abzuholen.

Für Kinder in der Eingewöhnungszeit können besondere Absprachen getroffen werden.

§ 5
Ferien und Schließung der Einrichtung aus besonderem Anlass


1. Die Ferienzeiten werden jeweils für ein Jahr festgesetzt und rechtzeitig bekannt gegeben.

2. Muss die Einrichtung oder eine Gruppe aus besonderem Anlass (z. B. wegen Erkrankung oder dienstlicher Verhinderung) geschlossen bleiben, werden die Eltern

hiervon rechtzeitig unterrichtet. Nach Möglichkeit werden für diese Zeit Plätze in einer anderen Einrichtung angeboten

Der Träger der Einrichtung ist bemüht, eine über die Dauer von drei Tagen hinausgehende Schließung der Einrichtung oder der Gruppe zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Einrichtung zur Vermeidung der Übertragung ansteckender Krankheiten geschlossen werden muss.

§ 6
Benutzungsentgelt (Elternbeitrag)


1. Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich ein Essensgeld erhoben. Der Beitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Er ist jeweils im voraus bis zum 5. des Monats zu zahlen.

2. a) Der monatliche Elternbeitrag nach Ziffer 1 beträgt für jedes Kind
        ab dem 01.09.2007         80,50 Euro 
        Wenn drei oder mehr Kinder die Einrichtung gleichzeitig besuchen, wird ab dem 3. 
        Kind kein Entgelt erhoben.
    b) Der monatliche Elternbeitrag für den Besuch der Ganztagesgruppe beträgt für jedes
        Kind
        ab dem 01.09.2007       173,00 Euro
        Der Elternbeitrag nach Abs. 2 a) entfällt.
    c) Der monatliche Elternbeitrag für den Besuch einer Krippengruppe mit Regelöffnungs-
        zeiten (mehr als 5 Stunden und bis zu 7 Stunden täglich) beträgt
        ab dem 01.09.2007      141,00 Euro
        Der Elternbeitrag nach Abs. 2 a) entfällt.
    d) Der monatliche Elternbeitrag für den Besuch einer Krippengruppe mit verlängerten
        Öffnungszeiten (mehr als 5 Stunden und bis zu 6 Stunden am Stück täglich) beträgt
        ab dem 01.09.2007      110,80 Euro
        Der Elternbeitrag nach Abs. 2 a) entfällt.

Eine Änderung der Beiträge sowie eine Festsetzung des Essensgeldes bleibt vorbehalten.

3. Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde.

4. Der Elternbeitrag ist auch für die Ferien der Einrichtung und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten.

5. Es werden einkommensabhängige Ermäßigungen auf die Elternbeiträge entsprechend den „Richtlinien der Stadt Gengenbach über Maßnahmen zur Familienförderung vom 11.07.2000, zuletzt geändert am 10.10.2001, gewährt. (Richtlinien zur Familienförderung)

§ 7
Versicherung


1. Die Kinder sind nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 a) des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) gesetzlich gegen Unfall versichert

- auf dem direkten Weg von der und zur Einrichtung,

- während des Aufenthalts in der Einrichtung,

- während aller Veranstaltungen der Einrichtung außerhalb des Einrichtungsgeländes
(Spaziergänge, Feste etc.).

2. Alle Unfälle, die auf dem Weg zur und von der Einrichtung eintreten, müssen der Leitung der Einrichtung unverzüglich gemeldet werden.

3. Für den Verlust, die Beschädigung und die Verwechselung der Garderobe und anderer persönlicher Gegenstände des Kindes wird keine Haftung übernommen. Es wird empfohlen, die Sachen mit dem Namen des Kindes zu versehen.

4. Für Schäden, die ein Kind einem Dritten zufügt, haften unter Umständen die Eltern. Es wird deshalb empfohlen, eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen.

§ 8
Regelung in Krankheitsfällen


1. Bei Erkältungskrankheiten, bei Auftreten von Hautausschlägen, Halsschmerzen, Erbrechen, Durchfall oder Fieber sind die Kinder zu Hause zu behalten.

2. Bei Erkrankung des Kindes oder eines Familienmitgliedes an einer ansteckenden Krankheit (zum Beispiel Diphterie, Masern, ansteckender Borkenflechte, Röteln, Scharlach, Windpocken, Keuchhusten, Mumps, Tuberkulose, Kinderlähmung, Gelbsucht, Cholera, Diphtherie, Enteritis infectiosa, Keuchhusten, Krätze, Meningitis/Encephalitis, Milzbrand, Ornithose, Parathyphus, Pest, Pocken, Poliomyelitis, Q-Fieber, Shigellenruhr, ansteckungsfähiger Tuberkolose der Atmungsorgane,. Tularämie, Typhus abdominalis, virusbedingtem hämorrhagischem Fieber, Virushepatitis, übertragbare Erkrankungen von Augen, Haut oder Darm) muß der Leitung sofort Mitteilung gemacht werden, spätestens an dem der Erkrankung folgenden Tag. Der Besuch der Einrichtung ist in jedem dieser Fälle ausgeschlossen.

3. Bevor das Kind nach einer ansteckenden Krankheit - auch in der Familie - die Einrichtung wieder besucht, ist eine ärztliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vorzulegen (Formular 10).

4. Die Ziffern 2 und 3 gelten auch bei Lausbefall. In diesem Fall ist ärztlich zu bescheinigen, dass das Kind "laus- und nissefrei" ist.

§ 9
Aufsicht


1. Während der Öffnungszeiten der Einrichtung sind grundsätzlich die pädagogisch tätigen Mitarbeiter/innen für die ihnen anvertrauten Kinder verantwortlich.

2. Die Aufsichtspflicht des Trägers der Einrichtung beginnt erst mit der Übernahme des Kindes durch die Betreuungskräfte in der Einrichtung und endet mit dem Verlassen derselben.

Auf dem Weg von und zur Einrichtung sowie auf dem Heimweg obliegt die Aufsichtspflicht alleine den Personensorgeberechtigten. Dem ordnungsgemäßen Übergang in den jeweils anderen Aufsichtspflichtbereich ist besondere Aufmerksamkeit zu widmen.

Die Personensorgeberechtigten können durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Träger entscheiden, ob das Kind alleine nach Hause gehen darf (Formular 9), bzw. ob es von Dritten abgeholt werden darf (Formular 7). Dies ist bei Kindern im Schulalter nicht erforderlich.

§ 10
Elternbeirat

Die Eltern werden durch einen jährlich zu wählenden Elternbeirat an der Arbeit der Einrichtung beteiligt (siehe hierzu die Richtlinien über die Bildung und die Aufgaben der Elternbeiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes des Sozialministeriums vom 11. Dezember 2000, Elternbeirat).

§ 11
Inkrafttreten

Die Benutzungsordnung tritt am 10. Juni 1998, die letzte Änderung am 01.01.2002 in Kraft. Gleichzeitig verliert die Benutzungsordnung vom 11. Juli 1988 ihre Gültigkeit.