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Kindergärten
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Benutzungsordnung §6
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 | | 1. | Für den Besuch der Einrichtung wird ein Elternbeitrag, gegebenenfalls zusätzlich ein Essensgeld erhoben. Der Beitrag ist in der jeweils festgesetzten Höhe von Beginn des Monats an zu entrichten, in dem das Kind in die Einrichtung aufgenommen wird. Er ist jeweils im voraus bis zum 5. des Monats zu zahlen.
| | | Änderung der Benutzungsordnung für die Tageseinrichtungen für Kinder vom 28.05.1998- § 6 Abs. 2 wird wie folgt geändert | | 2. | a) | Der monatliche Elternbeitrag beträgt für jedes Kind ab 3 Jahre | | I) | bei Inanspruchnahme der Regelöffnungszeiten (bis zu 7 Stunden) oder von verlängerten Öffnungszeiten (bis zu 6,5 Stunden durchgehend) | 88,00 EUR | II) | bei Inanspruchnahme der Ganztagesbetreuung | 190,00 EUR | b) | Der monatliche Elternbeitrag beträgt für jedes Kind unter 3 Jahren | | I) | bei Inanspruchnahme der Regelöffnungszeiten (bis zu 7 Stunden) | 155,00 EUR | II) | bei Inanspruchnahme einer Halbtagesbetreuung (bis zu 5,5 Stunden) | 88,00 EUR | III) | bei Inanspruchnahme von verlängerten Öffnungszeiten | 121,00 EUR | IV) | bei Inanspruchnahme der Ganztagesbetreuung | 271,00 EUR |
Eine Änderung der Beiträge sowie eine Festsetzung des Essensgeldes bleibt vorbehalten.
Die Änderung der Benutzungsordnung tritt zum 1. März 2010 in Kraft. | | | | 3. | Bei Abmeldung eines Kindes ist der Elternbeitrag bis zum Ende des Monats zu entrichten, in dem das Kind abgemeldet wurde. | 4. | Der Elternbeitrag ist auch für die Ferien der Einrichtung und für Zeiten, in denen die Einrichtung aus besonderem Anlass geschlossen ist, zu entrichten. | 5. | Es werden einkommensabhängige Ermäßigungen auf die Elternbeiträge entsprechend den „Richtlinien der Stadt Gengenbach über Maßnahmen zur Familienförderung“ vom 11.07.2000, zuletzt geändert am 10.10.2001, gewährt. (Richtlinien zur Familienförderung) |
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