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Elternbeirat
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 | Auszug aus dem Kindergartengesetz für Baden-Württemberg i.d.F.v. 15.02.1996 (GBl. S. 237). Der Absatz 1 des § 5 des Kindergartengesetzes lautet:
"Bei den Kindergärten werden Elternbeiräte gebildet. Sie unterstützen die Erziehungsarbeit und stellen den Kontakt zum Elternhaus her."
Näheres ergibt sich aus den folgenden Richtlinien über Bildung und Aufgaben des Elternbeirates.
Richtlinien des Sozialministeriums über die Bildung und die Aufgabe der Eltern- beiräte nach § 5 des Kindergartengesetzes vom 11.12.2000, Az.: 63-6930.19- (GABl. 2001 S. 231 / GABl. 1983 S. 463).
| 2. Bildung des Elternbeirats | | | | | | |
| 3. Aufgaben des Elternbeirats | - Der Elternbeirat hat die Aufgabe, die Erziehungsarbeit im Kindergarten zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen Kindergarten, Elternhaus und Träger zu fördern.
| - Der Elternbeirat setzt sich dafür ein, dass der Anspruch der Kinder auf Bildung und Erziehung im Kindergarten verwirklicht wird. Er hat zu diesem Zweck insbesondere
| | - das Verständnis der Eltern für die Bildungs- und Erziehungsziele des Kindergartens zu wecken,
| | | - Wünsche, Anregungen und Vorschläge der Eltern entgegenzunehmen und dem Träger oder der Leitung des Kindergartens zu unterbreiten,
| | | - sich beim Träger für eine angemessene Besetzung mit Fachkräften sowie für die sachliche und räumliche Ausstattung einzusetzen und
| | | - das Verständnis der Öffentlichkeit für die Arbeit des Kindergartens und seiner besonderen Bedürfnisse zu gewinnen.
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| 4. Sitzungen des Elternbeirats | Der Elternbeirat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal jährlich zusammen. Der Elternbeirat ist von seinem Vorsitzenden einzuberufen, wenn der Träger, mindestens zehn Eltern oder zwei seiner Mitglieder unter Benennung der Besprechungspunkte dies verlangen.
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| 5. Zusammenarbeit zwischen Elternbeirat und Kindergarten | | Der Träger sowie die Leitung des Kindergartens informieren den Elternbeirat über alle wesentlichen Fragen der Bildung und Erziehung im Kindergarten, insbesondere soweit sie das pädagogische Programm, die Organisation und die Betriebskosten betreffen.
| Der Elternbeirat ist vor der Regelung der Ferien- und Öffnungszeiten, der Festsetzung der Elternbeiträge im Rahmen der für den Träger verbindlichen Regelungen, der Festlegung von Grundsätzen über die Aufnahme der Kinder in den Kindergarten sowie vor der Einführung neuer pädagogischer Programme zu hören.
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| 7. Inkrafttreten | - Diese Richtlinien sind vom 1. Januar 1983 an anzuwenden.
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