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Richtlinien des Sozialministeriums
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 | | Richtlinien des Sozialministeriums über die ärztliche Untersuchung
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 | Richtlinien des Kultusministeriums und des Ministeriums für Arbeit und Soziales über die ärztliche Untersuchung nach § 4 des Kindertagesbetreuungsgesetzes (KiTaG)
Bekanntmachung vom 28. September 2009 - Az.: 24-6930.6/4- (GABl.2009 S. 261; K.u.U. 2009S. 202).
| 1. Allgemeines | | | Die ärztliche Untersuchung soll sich insbesondere auf den Stand der körperlichen und psychischen Entwicklung, die Sinnesorgane und Auffälligkeiten des Verhaltens erstrecken. Ärztliche Untersuchung in diesem Sinne sind auch die Früherkennungsuntersuchungen U3-U8 bis zur Vollendung des vierten Lebensjahres (Kinder-Richtlinien in der Neufassung vom 26. April 1976, Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 214 vom 11. November 1976, zuletzt geändert am 15. Mai 2008,Bundesanzeiger Nr. 96 Seite 326)nach § 181 Abs. 1 Nr. 1 RVO in der Fassung des Zweiten Krankenversicherungsänderungsgesetzes vom 21. Dezember 1970 (BGBl. l, S. 1770).
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| 2. Vorlage einer Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung | Bei der Aufnahme des Kindes in eine Einrichtung haben die Eltern (Personensorgeberechtigten) eine ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung vorzulegen. Aus der Bescheinigung muss ersichtlich sein, ob und ggf. welche gesundheitlichen Bedenken gegen den Besuch der Einrichtung sprechen.
| | - Für die ärztliche Bescheinigung über das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist der Vordruck nach dem beiliegenden Muster zu verwenden.
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| 3. Aufgaben des Trägers des Kindergartens | | Der Träger kann die ärztliche Untersuchung der Kinder durch einen beauftragten Arzt selbst durchführen lassen, wenn die Eltern (Sorgeberechtigten) zuvor zugestimmt haben und mit der Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an den Träger einverstanden sind. In diesen Fällen kann die Untersuchung abweichend von Nr. 1.1 Satz 1 innerhalb eines Monats nach der Aufnahme in den Kindergarten durchgeführt werden. Es genügt, wenn das Untersuchungsergebnis die Angaben im vorgeschriebenen Vordruck (siehe Nr. 2.3) enthält.
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| 4. Ergänzende Bestimmungen | Nehmen die pädagogischen Mitarbeiter der Einrichtung bei einem Kind erkennbare deutliche Entwicklungsverzögerungen oder –störungen wahr, empfehlen sie den Eltern (Personensorgeberechtigten) eine Vorstellung des Kindes bei einem Kinderarzt oder einer Frühförderstelle (Sonderpädagogische Beratungsstelle, Interdisziplinäre Beratungsstelle). Auskunft über geeignete Frühförderstellen im Stadt- oder Landkreis gibt die Arbeitsstelle Frühförderung der unteren Schulaufsichtsbehörde. Mit Zustimmung der Eltern (Personensorgeberechtigten) kann die Einrichtung den Kontakt zur Frühförderstelle auch direkt herstellen.
| Bei Personen, die an bestimmten übertragbaren Krankheiten erkrankt sind oder dessen verdächtig oder die verlaust sind, sind die Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zu beachten.
Die Regelungen der Nrn. 1 bis 4 gelten für die Aufnahme eines Kindes in Kindertagespflege entsprechend.
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| 5. Inkrafttreten | - Diese Richtlinien treten am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Gleichzeitig treten die Richtlinien vom 15. März 2008 (GABl. S. 167, K.u.U. S.96) außer Kraft
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